Allgemeine Geschäftsbedingungen
Wie bei allen Unternehmen, die auch online Arbeiten, gibt es auch bei Tonhofstudios allgemeine Geschäftsbedingungen. Wir haben versucht diese möglichst gering und übersichtlich zu gestalten. Zum Einen dienen diese um uns als Auftragnehmer abzusichern, zum Anderen zum Schutz der Rechte von Dritten, in diesem Fall den Musikern.
§ 1 Sämtliche Leistungen, Lieferungen, Zu- und Rücksendungen erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Auftraggeber ist, wer die Durchführung des Auftrags – schriftlich oder mündlich – veranlasst hat, auch wenn die Erteilung der Rechnung auf seinen Wunsch an einen Dritten erfolgt, d.h. er haftet voll neben dem Dritten für den Rechnungsbetrag. Erfolgt die Auftragserteilung im Namen und für Rechnung eines Dritten, so ist der Auftragnehmer bei der Auftragserteilung hierauf ausdrücklich hinzuweisen. Es besteht für den Auftragnehmer keine Verpflichtung, die Befugnis des Auftragübermittlers zu überprüfen.
§ 1a Sämtliche Leistungen die dem Auftraggeber erbracht werden, sind vom Auftraggeber auf Richtigkeit zu prüfen. Stillschweigen bedeutet hier gleich Freigabe. Für resultierende Schäden mangelns fehlender Überprüfung seitens des Auftraggebers, übernimmt der Auftragnehmer keinerlei Haftung.
§ 2 Für den Auftragnehmer besteht die Verpflichtung zu einer schriftlichen Auftragsbestätigung nur dann, wenn dies vom Auftraggeber ausdrücklich verlangt wird.
§ 3 Werden innerhalb der Aufträge auf Kundenwunsch geschützte Werke, Musik oder Sprache verwendet, so obliegt die Klärung aller etwaigen Rechten Dritter, dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet nachzuprüfen, inwieweit der Inhalt bestellter Arbeiten gegen gesetzliche Vorschriften verstößt. Ist dies der Fall, haftet der Auftraggeber für alle daraus entstehenden Nachteile oder Schäden.
§ 4 Haftung für zurückgebliebenes Ton- und Bildmaterial kann nur bis zum Materialwert des Trägermaterials und nur bis zur Höchstdauer von 3 Monaten nach Rechnungslegung übernommen werden.
§ 5 Für Bearbeitungsschäden an fremden Tonband- und Videoaufzeichnungen haftet der Auftraggeber bis zum Materialwert des Trägermaterials.
§ 6 Überlässt der Auftraggeber zu Bearbeitung, Vorführung o.ä. unwiederbringliche oder schwer ersetzliche Ton- und Bildaufzeichnungen, so liegt das Risiko, ggfs. auch der Abschluss einer Versicherung über den Materialwert hinaus und auch die Veranlassung der Herstellung von Sicherheitskopien beim Auftraggeber.
§ 7 Vermittelnde Tätigkeiten, wie z.B. Annahme und Abgabe von Lieferungen von und zu den Kopierwerken, Post- und Bahnexpeditionen, Vermittlung von Sprechern, Darstellern etc. erfolgen, wenn sie nicht ausdrücklich Gegenstand eines Produktions- oder Bearbeitungsauftrages sind, stets im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers, auch wenn hierauf von Seiten des Auftragnehmers nicht ausdrücklich hingewiesen wird. Für solche vermittelnden Tätigkeiten übernimmt der Auftragnehmer keinerlei Haftung und Gewähr.
§ 8 Terminzusagen zu Bearbeitungs- und Produktionsvorgängen erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen, jedoch ohne Gewähr. Bei Verzögerungen, die durch Fremdleistungs-Betriebe, Kopierwerke, etc. entstehen, übernehmen wir keinerlei Haftung.
§ 9 Für Verzögerungen, die durch Verschulden des Auftragnehmers im Ablauf eines Bearbeitungs- oder Produktionsvorganges entstehen, haftet dieser nur bis zur Höhe der durch die Verzögerung entstandenen Eigenleistung. Fremdleistungen sowie mittelbare Schäden sind in der Haftung nicht eingeschlossen. Wenn keine besonderen Preisvereinbarungen getroffen werden, gelten die am Ablieferungstag gültigen Listenpreise des Auftragnehmers als vereinbart. Preise und Preislisten werden auf Befragen jederzeit zur Verfügung gestellt.
§ 10 Sind im Verlaufe einer Auftragsdurchführung Fremdleistungen erforderlich, d.h. Leistungen, die nicht mit den eigenen Geräten und dem eigenen Personal des Studios durchführbar sind, so ist der Auftragnehmer grundsätzlich nicht für Qualität, Pünktlichkeit und Kosten dieser Leistungen verantwortlich zu machen.
§ 11 Für Ton- und Textschöpfung, die im Rahmen des Auftrags durch den Auftragnehmer erstellt oder aus Archiven gestellt werden, bleiben alle Aufführungsrechte oder Vervielfältigungsrechte bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus diesem Auftrag oder anderen Aufträgen des Auftraggebers beim Auftragnehmer. Ebenso bleibt jegliches durch den Auftragnehmer oder dessen Bevollmächtigten produziertes Bild- und Tonmaterial, bis zur vollständigen Bezahlung, Eigentum des Auftragnehmers. Vor jeglicher Veröffentlichung von Werken, bei denen der Auftragnehmer mitgewirkt hat, verpflichtet sich der Auftraggeber zu einer Aushändigung des Ton- oder Bildmaterials. Gleiches gilt für Werbung.
§ 12 Bei allen Produktionen, bei denen der Auftragnehmer mitgewirkt hat, verpflichtet sich der Auftraggeber a) zum Stillschweigen gegenüber Dritte b) die Interessen des Auftragnehmers zu vertreten (Werbung, Interviews etc.) c) jegliche Äußerungen in der Öffentlichkeit über den Auftragnehmer nur mit Zustimmung kund zu tun. d) den Auftragnehmer nicht zu diskreditieren, e) in allen Produktionsrelevanten Postings auf Sozialen Netzwerken oder beim Upload in diversen Streamingportalen, den Aufragnehmer namentlich zu nennen s.g. „Credits“ geben. Bei jeder Zuwiderhandlung erfolgt eine Vertragsstrafe und der Auftragnehmer hat das Recht vom Vertrag zurück zu treten. Alle daraus resultierenden Schäden trägt der Auftraggeber.
§ 13 Bei Abschluss eines Vertrages gehen alle Rechte, des vom Auftragnehmers produzierten Werkes, bis zur vollständigen Bezahlung an Tonhof Studios über. Bei Beträgen bis 150 € sind 100% Vorkasse zu zahlen. Bei Beträgen ab 151 € min. jedoch 50%. Erst nach Bezahlung, wird das Audiomaterial oder eine „Vorhörversion“ zur Verfügung gestellt.
§ 14 Versendung und Transport von Material aller Art erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Die Verpackung erfolgt nach unserem Ermessen.
§ 15 Ist ein Termin zustande gekommen, ist dieser vom Auftraggeber wahr zu nehmen, spätestens 2 Werktage vor Termin abzusagen oder einen neuen Termin zu vereinbaren. Bei Nichteinhaltung dieser Frist haftet der Auftraggeber mit 80% der daras resultierenden Schäden für Verdienstausfall der reservierten Arbeitszeit inkl. 15 min Vor- und 15 min Nachbereitungszeit, jedoch min. 120 € pro Tag. Zugrundegelegt wird ein Stundensatz von 70 €. Bei schon bestehenden Projekten und Terminvereinbarungen zur Projektbesprechung, sind zusätzlich 20% der Nachfolgekosten der Projektbearbeitung zu zahlen. Die Berechnung entnehmen Sie anhand dem folgenden Beispiel:
Für ein Beispielprojekt (Album mit 10 Titeln), welches ein Projektbesprechungstermin verinbart wurde, sind 6 Titel zur Nachbearbeitung zu besprechen. Daraus resultiert eine Nachbearbeitungszeit der Titel von beispielsweise 6×20 Minuten. So sind von der Gesamtnachbearbeitungszeit (120 min.) 80% (2 Std. x 70€ x 20%) 28 € an Nachbearbeitungsentgeld zu entrichten.
Ausgenommen sind Schäden höherer Gewalt, Todesfälle in der Familie oder sonstige zwingende und nachweisbare Gründe.
§ 15 a) Ein Termin ist stets verbindlich anzufragen. Peak-Studios wird innerhalb von 24 Stunden den Termin schriftlich via Email an die angegebene Email Adresse bestätigen oder ggf. 2 Alternativtermine zur Verfügung stellen. Sobald die Zusage von Peak-Studios vorliegt, gilt der Termin als verbindlich.
§ 15 b) Ist ein Projekt fertig gestellt oder wurde eine sog. “Pre” Version verschickt, hat der Auftraggeber 7 Werktage Zeit Änderungswünsche zu äußern. Liegen diese im Rahmen, d.h. waren die Änderungsgründe vorher noch nicht bekannt oder ersichtlich, stehen dem Kunden 2 Revisionen kostenfrei zur Verfügung, sofern diese nicht eine komplette Neubearbeitung des Projektes verursachen. Sollte der Kunde außerhalb dieser Revisionsfrist Änderungen in Anspruch nehmen, werden diese kostenpflichtig. Genauso kostenpflichtig wird es ab der 3. Revision. Hierbei wird nach dem Stundensatz (70€) abgerechnet. Ausgenommen von dieser Frist sind Alben oder Projekte mit mehreren Songs. Dort gilt diese Frist ab der Abgabe des letzten zu produzierenden Songs. Grundsätzlich gilt diese Frist aber immer bei Songs die schon den Masteringprozess durchlaufen haben.
§ 16 Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Hamburg.
§ 17 Die Form der Bezahlung wird vorher im Angebot aufgeführt oder mündlich vereinbart. Jedoch in der Rechnung immer aufgeführt.
§ 18 Änderungen des Vertrages bedürfen der schriftlichen Form.
§ 19 Ist eine Bestimmung des Vertrages einschließlich dieser Bestimmungen unwirksam, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt.
Samstag, Sonntag: nach Absprache