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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Wie bei allen Unternehmen, die auch online Arbeiten, gibt es auch bei Tonhofstudios allgemeine Geschäftsbedingungen. Wir haben versucht diese möglichst gering und übersichtlich zu gestalten. Zum Einen dienen diese um uns als Auftragnehmer abzusichern, zum Anderen zum Schutz der Rechte von Dritten, in diesem Fall den Musikern.

§ 1 Sämtliche Leistungen, Lieferungen, Zu- und Rück­sendungen erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Auf­traggeber ist, wer die Durchführung des Auf­trags – schriftlich oder mündlich – veranlasst hat, auch wenn die Erteilung der Rechnung auf seinen Wunsch an einen Dritten erfolgt, d.h. er haftet voll neben dem Dritten für den Rechnungsbetrag. Erfolgt die Auftragserteilung im Namen und für Rechnung eines Dritten, so ist der Auftragnehmer bei der Auftragserteilung hierauf ausdrücklich hinzuweisen. Es besteht für den Auf­tragnehmer keine Ver­pflichtung, die Befugnis des Auftragübermittlers zu über­prüfen.
§ 1a Sämtliche Leistungen die dem Auftraggeber erbracht werden, sind vom Auftraggeber auf Richtigkeit zu prüfen. Stillschweigen bedeutet hier gleich Freigabe. Für resultierende Schäden mangelns fehlender Überprüfung seitens des Auftraggebers, übernimmt der Auftragnehmer keinerlei Haftung.
§ 2 Für den Auftragneh­mer besteht die Ver­pflichtung zu einer schrift­lichen Auftragsbestä­ti­gung nur dann, wenn dies vom Auftraggeber aus­drücklich verlangt wird.
§ 3 Werden innerhalb der Aufträge auf Kunden­wunsch geschützte Werke, Musik oder Spra­che verwendet, so obliegt die Klärung aller etwaigen Rechten Dritter, dem Auf­traggeber. Der Auftrag­nehmer ist nicht ver­pflichtet nachzuprüfen, inwieweit der Inhalt be­stell­ter Arbeiten gegen gesetzli­che Vorschriften verstößt. Ist dies der Fall, haftet der Auf­traggeber für alle daraus entstehen­den Nachteile oder Schä­den.
§ 4 Haftung für zurückge­bliebenes Ton- und Bild­material kann nur bis zum Materialwert des Träger­materials und nur bis zur Höchstdauer von 3 Mo­naten nach Rechnungsle­gung übernommen wer­den.
§ 5 Für Bearbeitungsschä­den an fremden Tonband- und Videoaufzeichnungen haftet der Auftraggeber bis zum Materialwert des Trägermaterials.

§ 6 Überlässt der Auftrag­geber zu Bearbeitung, Vor­führung o.ä. unwie­derbringliche oder schwer ersetzliche Ton- und Bild­aufzeichnungen, so liegt das Risiko, ggfs. auch der Abschluss einer Versiche­rung über den Ma­terial­wert hinaus und auch die Veranlassung der Herstel­lung von Sicherheitsko­pien beim Auftraggeber.
§ 7 Vermittelnde Tätigkei­ten, wie z.B. Annahme und Abgabe von Liefe­rungen von und zu den Kopierwerken, Post- und Bahnexpeditionen, Ver­mitt­lung von Sprechern, Dar­stellern etc. erfolgen, wenn sie nicht ausdrück­lich Gegenstand eines Produktions- oder Bear­beitungsauftrages sind, stets im Namen und auf Rechnung des Auf­tragge­bers, auch wenn hierauf von Seiten des Auftrag­nehmers nicht ausdrück­lich hinge­wiesen wird. Für solche vermitteln­den Tä­tigkeiten übernimmt der Auftragnehmer keinerlei Haftung und Gewähr.
§ 8 Terminzusagen zu Bearbeitungs- und Pro­duk­tionsvorgängen erfol­gen nach bestem Wis­sen und Gewissen, jedoch ohne Gewähr. Bei Verzö­gerun­gen, die durch Fremd­leistungs-Betriebe, Kopierwerke, etc. entste­hen, übernehmen wir kei­nerlei Haftung.
§ 9 Für Verzögerungen, die durch Verschulden des Auf­tragnehmers im Ablauf eines Bearbei­tungs- oder Produktions­vor­ganges entstehen, haftet dieser nur bis zur Höhe der durch die Ver­zögerung entstandenen Eigenleis­tung. Fremd­leistungen sowie mittel­bare Schäden sind in der Haftung nicht einge­schlossen. Wenn keine besonderen Preis­verein­barungen ge­troffen wer­den, gelten die am Abliefe­rungstag gültigen Listen­preise des Auftrag­nehmers als verein­bart. Preise und Preislisten werden auf Befragen je­derzeit zur Verfügung ge­stellt.
§ 10 Sind im Verlaufe ei­ner Auftragsdurchführung Fremdleistungen erforder­lich, d.h. Leistun­gen, die nicht mit den eige­nen Ge­räten und dem eigenen Personal des Studios durchführbar sind, so ist der Auftragneh­mer grund­sätzlich nicht für Qualität, Pünktlichkeit und Kosten dieser Leistungen verant­wortlich zu machen.

§ 11 Für Ton- und Text­schöpfung, die im Rah­men des Auftrags durch den Auftragnehmer er­stellt oder aus Archiven gestellt werden, bleiben alle Auffüh­rungsrechte oder Vervielfäl­tigungs­rechte bis zur vollständi­gen Be­zahlung aller For­derungen aus diesem Auftrag oder ande­ren Aufträgen des Auftrag­ge­bers beim Auftragneh­mer. Ebenso bleibt jegli­ches durch den Auftragnehmer oder des­sen Bevollmächtigten pro­duzier­tes Bild- und Ton­material, bis zur voll­stän­digen Bezahlung, Ei­gen­tum des Auftragnehmers. Vor jegli­cher Veröffentlichung von Werken, bei denen der Auftragnehmer mitgewirkt hat, verpflichtet sich der Auftraggeber zu einer Aushändigung des Ton- oder Bildmaterials. Gleiches gilt für Werbung.
§ 12 Bei allen Produktio­nen, bei denen der Auf­tragnehmer mitgewirkt hat, verpflichtet sich der Auftraggeber a) zum Still­schweigen gegenüber Dritte b) die Interessen des Auftragnehmers zu vertreten (Werbung, Inter­views etc.) c) jegliche Äu­ßerungen in der Öffent­lichkeit über den Auftrag­nehmer nur mit Zustim­mung kund zu tun. d) den Auftragnehmer nicht zu diskreditieren, e) in allen Produktionsrelevanten Postings auf Sozialen Netzwerken oder beim Upload in diversen Streamingportalen, den Aufragnehmer namentlich zu nennen s.g. „Credits“ geben. Bei jeder Zuwi­derhandlung erfolgt eine Vertragsstrafe und der Auftragnehmer hat das Recht vom Vertrag zurück zu treten. Alle daraus re­sultierenden Schäden trägt der Auftraggeber.
§ 13 Bei Abschluss eines Vertrages gehen alle Rechte, des vom Auftrag­nehmers produzierten Werkes, bis zur vollständi­gen Bezahlung an Tonhof Studios über. Bei Beträgen bis 150 € sind 100% Vorkasse zu zahlen. Bei Beträgen ab 151 € min. jedoch 50%. Erst nach Bezahlung, wird das Audiomaterial oder eine „Vorhörversion“ zur Verfügung gestellt.
§ 14 Versendung und Transport von Material aller Art erfolgt auf Rech­nung und Gefahr des Auftraggebers. Die Ver­packung erfolgt nach un­serem Er­messen.

§ 15 Ist ein Termin zu­stande gekommen, ist dieser vom Auftraggeber wahr zu nehmen, spä­testens 2 Werktage vor Termin abzusagen oder einen neuen Termin zu vereinbaren. Bei Nichteinhaltung dieser Frist haftet der Auftrag­geber mit 80% der daras resultierenden Schäden für Verdienstausfall der reservierten Arbeitszeit inkl. 15 min Vor- und 15 min Nachbereitungszeit, jedoch min. 120 € pro Tag. Zugrundegelegt wird ein Stundensatz von 70 €. Bei schon bestehenden Projekten und Terminvereinbarungen zur Projektbesprechung, sind zusätzlich 20% der Nachfolgekosten der Projektbearbeitung zu zahlen. Die Berechnung entnehmen Sie anhand dem folgenden Beispiel:
Für ein Beispielprojekt (Album mit 10 Titeln), welches ein Projektbesprechungstermin verinbart wurde, sind 6 Titel zur Nachbearbeitung zu besprechen. Daraus resultiert eine Nachbearbeitungszeit der Titel von beispielsweise 6×20 Minuten. So sind von der Gesamtnachbearbeitungszeit (120 min.) 80% (2 Std. x 70€ x 20%) 28 € an Nachbearbeitungsentgeld zu entrichten.
 
Aus­genommen sind Schäden höherer Ge­walt, Todes­fälle in der Familie oder sonstige zwingende und nach­weisbare Gründe.
§ 15 a) Ein Termin ist stets verbindlich anzufragen. Peak-Studios wird innerhalb von 24 Stunden den Termin schriftlich via Email an die angegebene Email Adresse bestätigen oder ggf. 2 Alternativtermine zur Verfügung stellen. Sobald die Zusage von Peak-Studios vorliegt, gilt der Termin als verbindlich.
§ 15 b) Ist ein Projekt fertig gestellt oder wurde eine sog. “Pre” Version verschickt, hat der Auftraggeber 7 Werktage Zeit Änderungswünsche zu äußern. Liegen diese im Rahmen, d.h. waren die Änderungsgründe vorher noch nicht bekannt oder ersichtlich, stehen dem Kunden 2 Revisionen kostenfrei zur Verfügung, sofern diese nicht eine komplette Neubearbeitung des Projektes verursachen. Sollte der Kunde außerhalb dieser Revisionsfrist Änderungen in Anspruch nehmen, werden diese kostenpflichtig. Genauso kostenpflichtig wird es ab der 3. Revision. Hierbei wird nach dem Stundensatz (70€) abgerechnet. Ausgenommen von dieser Frist sind Alben oder Projekte mit mehreren Songs. Dort gilt diese Frist ab der Abgabe des letzten zu produzierenden Songs. Grundsätzlich gilt diese Frist aber immer bei Songs die schon den Masteringprozess durchlaufen haben.
§ 16 Gerichtsstand und Er­füllungsort ist Hamburg.
§ 17 Die Form der Bezah­lung wird vorher im Ange­bot aufgeführt oder mündlich vereinbart. Je­doch in der Rech­nung immer aufgeführt.
§ 18 Änderungen des Vertrages bedürfen der schriftlichen Form.
§ 19 Ist eine Bestimmung des Vertrages einschließ­lich dieser Bestimmungen unwirksam, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt.

TELEFON
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ADRESSE
Liebigstraße 2-20, 22113 Hamburg
ÖFFNUNGSZEITEN
Montag-Freitag: 10:00 bis 18:00
Samstag, Sonntag: nach Absprache